§ 13 BremStiftG - Familienstiftungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- BremStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 401-c-1
(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
(2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.