§ 13 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen
§ 13 BremStiftG – Familienstiftungen
(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
(2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.