Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Stiftungsverzeichnis und Stiftungsakte

Titel: Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremStiftG
Gliederungs-Nr.: 401-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremStiftG – Stiftungsakte

Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle wesentlichen Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung.