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§ 10 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Stiftungsverzeichnis und Stiftungsakte

Titel: Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremStiftG
Gliederungs-Nr.: 401-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremStiftG – Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung oder Name und Anschrift, unter denen das vertretungsberechtigte Organ zu erreichen ist, bei Familienstiftungen nur Name, Sitz und Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr.

(2) Die Stiftungsbehörde veröffentlicht das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Form im Internet mit Ausnahme der Familienstiftungen.

(3) Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(4) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.