§ 6 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 6 BremSeilbG – Genehmigung der technischen Planung
(1) Die Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden,
- 2.das antragstellende Unternehmen der Verpflichtung, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG vom Unternehmen durchführen zu lassen, nachgekommen ist und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Prüfung vorgelegt hat und
- 3.ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nummern 1 und 2 sowie nach § 3 unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.
(3) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so entfällt die Genehmigungswirkung.