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§ 68 BremSchulG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und des § 36 Absatz 4 (Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen und sonderpädagogischen Untersuchungen) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der §§ 52 bis 58 (Schulpflicht) eingeschränkt.