Gesetze

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§ 67 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 67 BremSchulG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.