§ 67 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 6 – Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 67 BremSchulG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.