Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 57 BremSchulG – Ausnahmen

(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf.

(2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Fachaufsicht. Es besteht eine Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht als besonderes Angebot für schulpflichtige Kinder und Jugendliche aller Schularten und Schulstufen, die aufgrund einer Krankheit nicht schulbesuchsfähig sind. Sie soll verhindern, dass Schulpflichtbefreiungen nach Satz 1 erteilt werden müssen. Ihre Organisationsform und die Zusammenarbeit mit Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren kann in einer Rechtsverordnung geregelt werden.