§ 56a BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht
§ 56a BremSchulG – Meldepflicht durch Privatschulen
Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,
- 1.der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;
- 2.die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.