§ 25 BremSchulG - Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden dualen Berufsausbildung. Sie ermöglicht den Erwerb beruflicher Handlungskompetenz. Der berufsübergreifende Lernbereich bietet eine Erweiterung der bereits erworbenen allgemeinen Bildung, um Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung mitgestalten zu können. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen.
(2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbildungsbereichs gesichert ist.