§ 16 BremSchulG - Schularten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Schularten sind
- 1.
als allgemeinbildende Schulen
- a)
die Grundschule
- b)
die Oberschule
- c)
das Gymnasium
- d)
die Schule für Erwachsene
- 2.
als berufsbildende Schulen
- a)
die Berufsschule
- b)
die Berufsfachschule
- c)
das Berufliche Gymnasium
- d)
die Fachoberschule
- e)
die Berufsoberschule
- f)
die Fachschule.
(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.