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§ 75 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 3. Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 BremPolG – Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Die Polizei hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Unbeschadet des § 73 Absatz 4 und des § 74 Absatz 4 setzt die Polizei die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. Diese Frist kann um weitere zwei Monate von der Polizei verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Polizei unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

(3) Informationen nach § 71, Unterrichtungen nach § 72, Mitteilungen nach § 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 73 und 74 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 73 und 74 kann die Polizei entweder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Polizei die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags und weist die antragstellende Person nach Feststellung des offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags auf die Weigerung oder Entgeltlichkeit hin.

(4) Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die den Antrag nach den §§ 73 oder 74 stellt, so kann sie bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

(5) Beim Einreichen einer Beschwerde, bei Wahrnehmung der in den §§ 87 und 88 genannten Rechte oder in gerichtlichen Verfahren über die Verletzung der Rechte nach diesem Abschnitt kann sich die betroffene Person von einer Stelle, einer Organisation oder einem Verband gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten lassen.