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§ 38 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremPolG – Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht

(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39, 40 Absatz 1, 41 bis 43, 46, 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenübermittlungen nach den §§ 55, 69 und 70 einen Ausschuss. Der Ausschuss hat drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast. Die stellvertretenden Mitglieder und ständigen Gäste können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Senator für Inneres unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1.

(3) Der Senator für Inneres ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als VS "Geheim" oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.

(5) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet.

(6) Der Ausschuss kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 49 erhoben wurden. Zu diesem Zweck sind dem Ausschuss die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss kann sich zur Unterstützung der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen bedienen.

(7) Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem Senator für Inneres kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen.

(8) In dem Bericht wird dargestellt,

  1. 1.

    in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachts- und Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde,

  2. 2.

    in wie vielen Fällen bei welchen Befugnissen die richterliche Entscheidung nicht getroffen wurde,

  3. 3.

    in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 35 Absatz 2 Satz 5 gefallen sind,

  4. 4.

    in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 36 Absatz 2 gefallen sind,

  5. 5.

    in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 37 Absatz 1 gefallen sind,

  6. 6.

    inwieweit den Löschpflichten nach § 35 Absatz 7 und den Unterrichtungspflichten nach § 35 Absatz 8 nachgekommen wurde und

  7. 7.

    in welchem Umfang Datenübermittlungen nach den §§ 55 Absatz 5, § 69 und § 70 vorgenommen wurden.