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§ 149 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 149 BremPolG – Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden

Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für

  1. 1.

    die als Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und

  2. 2.

    die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamte oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,

während der Ausübung ihres Dienstes.