§ 149 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 149 BremPolG – Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden
Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
- 1.
die als Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
- 2.
die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamte oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,
während der Ausübung ihres Dienstes.