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§ 136 BremPolG - Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) und Wasserflächen in den Häfen einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferzonen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land, insbesondere zum Löschen und Laden sowie dem Ein und Aussteigen von Passagieren, dienen. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in diesen Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.

(3) Auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde Bremerhaven kann das Landeskriminalamt im Einzelfall die kriminalpolizeilichen Maßnahmen übernehmen.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimme Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes und dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes der Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständig ist.