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§ 132 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 BremPolG – Polizeivollzugsdienst des Landes

(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

  1. 1.

    die Polizei Bremen

  2. 2.

    das Landeskriminalamt,

  3. 3.

    der Senator für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.