§ 132 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 132 BremPolG – Polizeivollzugsdienst des Landes
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
- 1.
die Polizei Bremen
- 2.
das Landeskriminalamt,
- 3.
der Senator für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.