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§ 124 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 BremPolG – Träger der Polizeihoheit

(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.

(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.