Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung
§ 8 BremÖPNVG – Plan für den Schienenpersonennahverkehr
(1) Der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 stellt einen Plan für den Schienenpersonennahverkehr auf. Hierin legt er unter Beachtung der §§ 2 bis 5 und in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 und 3 die Anforderungen an die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr fest.
(2) Inhalt und Aufstellungsverfahren des Planes für den Schienenpersonennahverkehr gestaltet der Aufgabenträger in Anlehnung an § 9 Absatz 4. Die Nahverkehrspläne nach § 9 sind zu berücksichtigen. Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 sind zu beteiligen.
(3) Nach Beschluss des Senats über den Plan für den Schienenpersonennahverkehr ist dieser der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben.