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§ 7 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremÖPNVG – Überörtliche Zusammenschlüsse

(1) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 können sich zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gemeinsam mit den entsprechenden niedersächsischen Aufgabenträgern in der Region zu einem Zweckverband zusammenschließen, um die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr gemeinsam wahrzunehmen und den öffentlichen Personennahverkehr weiter zu verbessern.

(2) Auf einen Zweckverband nach Absatz 1 können die Aufgabenträgerschaft sowie die Befugnisse der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise übertragen werden. Einem Zweckverband nach Absatz 1 kann auch die Befugnis zum Beschluss eines gemeinsamen Nahverkehrsplans im Sinne des § 9 für seine Mitglieder übertragen werden.