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§ 10 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Finanzierung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremÖPNVG – Verwendung der Regionalisierungsmittel

(1) Die Finanzmittel, die dem Land Bremen nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, zustehen, werden wie folgt verteilt:

  1. 1.

    70 Prozent verbleiben beim Land Bremen,

  2. 2.

    30 Prozent werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zugewiesen; hiervon stehen 82 Prozent der Stadtgemeinde Bremen und 18 Prozent der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Verfügung.

(2) Die beim Land Bremen nach Absatz 1 verbleibenden Mittel dienen vorrangig der Bestellung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr durch das Land Bremen als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Abdeckung der damit verbundenen Verwaltungskosten. Der Einsatz der Mittel erfolgt auf der Grundlage einer jährlich fortzuschreibenden Finanzplanung.

(3) Die nicht für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendeten Finanzmittel des Landes Bremen werden für Zwecke der Investitionsförderung nach Maßgabe von Absatz 4 und zur weiteren Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe von Absatz 5 eingesetzt. Ihre Verwendung muss den in diesem Gesetz benannten Zielen dienen, insbesondere sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf die Finanzhilfen besteht nicht.

(4) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3 gewährt das Land Bremen auf Antrag Finanzhilfen für Investitionen in Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs und damit in Verbindung stehende Aufwendungen sowie für die Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierbei gilt ein Höchstfördersatz von 90 Prozent.

(5) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3 gewährt das Land Bremen auf Antrag Finanzhilfen für die Weiterentwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von überörtlichen Zusammenschlüssen nach § 7.

(6) Die den Stadtgemeinden nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sind für die Zwecke entsprechend der Absätze 4 und 5 zur Weiterentwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Ihre Verwendung muss den in diesem Gesetz benannten Zielen dienen, insbesondere sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Die Verwendung der Mittel für die vorgenannten Zwecke ist dem Land unter Angabe der jeweiligen Maßnahme und hierfür jeweils aufgewendeten Mittel in Form einer Übersicht zu bestätigen.

(7) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 übermitteln dem Land Bremen rechtzeitig die für den Nachweis nach § 6 des Regionalisierungsgesetzes erforderlichen Informationen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.