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§ 1 BremÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremÖPNVG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr im Lande Bremen.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören insbesondere der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr nach § 8 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes, einschließlich flexibler Bedienungsformen, auch soweit diese nach § 2 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden.