Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Kapitel 2 – Landschaftsplanung
§ 4 BremNatG – Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne
(1) Die überörtlichen und örtlichen Darstellungen der Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen im Landschaftsprogramm.
(2) Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt bei den Stadtgemeinden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.
(3) Das Erfordernis zur örtlichen Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich insbesondere in Bereichen,
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die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,
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die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
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in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,
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die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
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die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind oder
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die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.
(4) Die Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können auch Angaben über die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten, insbesondere
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Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,
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die Anlage von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,
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Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,
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die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen sowie von Ufergebieten,
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die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,
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die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
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Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten.