Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremNatG – Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne

(1) Die überörtlichen und örtlichen Darstellungen der Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen im Landschaftsprogramm.

(2) Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt bei den Stadtgemeinden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

(3) Das Erfordernis zur örtlichen Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich insbesondere in Bereichen,

  1. 1.

    die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,

  2. 2.

    die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,

  3. 3.

    in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,

  4. 4.

    die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),

  5. 5.

    die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind oder

  6. 6.

    die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.

(4) Die Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können auch Angaben über die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten, insbesondere

  1. 1.

    Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,

  2. 2.

    die Anlage von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,

  4. 4.

    die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen sowie von Ufergebieten,

  5. 5.

    die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,

  6. 6.

    die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

  7. 7.

    Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten.