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§ 98 BremLWO - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Für die Briefwahl, insbesondere die Zulassung der Wahlbriefe, die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahlbezirke gelten §§ 87 und 87a entsprechend.