§ 97 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 97 BremLWO – Feststellungen des Urnenwahlvorstandes
Für die Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, die Anfertigung der Niederschrift, das Verpacken der Unterlagen sowie die Übergabe an die Gemeindebehörde gilt § 86 entsprechend.