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§ 90 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 90 BremLWO – Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung gelten für die gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides im Land oder in der Stadtgemeinde Bremen entsprechend, soweit nicht in den §§ 91 bis 98 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.