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§ 60a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 60a BremLWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft

(1) Der Wahlbereichsleiter Bremen prüft die Wahlniederschrift des besonderen Auszählwahlvorstandes nach § 58 Absatz 6 auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dieser Wahlniederschrift und dem Ergebnis der Wahl im Wahlbereich Bremen (§ 60 Absatz 2) das endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtbürgerschaft nach Wahlvorschlägen und Wahlbewerbern geordnet zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuss Bremen das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  4. 3a.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  5. 4.

    die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),

  6. 5.

    die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),

  7. 6.

    die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),

  8. 7.

    die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),

  9. 8.

    welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Bremischen Wahlgesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

  10. 9.

    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen; für jeden Wahlvorschlag ist anzugeben, wie viele Sitze nach Personen- und wie viele Sitze nach Listenwahl zu verteilen sind und

  11. 10.

    welche Bewerber abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.

Der Wahlbereichsausschuss Bremen ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen und Stimmzettel abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben in geeigneter Weise bekannt.

(4) Die nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigende Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft nach Absatz 2 Satz 2 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses Bremen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses Bremen mit der dazugehörigen Zusammenstellung.