Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremLWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger

(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem besonderen Auszählwahlvorstand nach § 8 Absatz 4 die Ergänzungen zur Wahlniederschrift für Unionsbürger (Anlagen 19a und 19b) aus allen Urnen- und Briefwahlbezirken nebst zugehörigen Paketen mit den grünen Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen sowie den Vordruck der Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Unionsbürger im Wahlbereich Bremen (Anlage 19c).

(1a) Für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger und das Verfahren in dem besonderen Auszählwahlvorstand gelten die §§ 53 bis 54b und § 55b mit den nachfolgenden Maßgaben.

(2) Ein vom Auszählwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Auszählwahlvorstandes öffnet die versiegelten Pakete nacheinander, entnimmt ihnen die grünen Stimmzettel in gefaltetem Zustand und die Stimmzettelumschläge und zählt sie. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der in der betreffenden Ergänzung zur Wahlniederschrift (Unionsbürger) angegebenen Zahl der grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Feststellung des besonderen Auszählwahlvorstandes. Die aus den Paketen entnommenen grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden in die Wahlurne geworfen.

(3) Nachdem alle grünen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, ermittelt der Auszählwahlvorstand das Wahlergebnis der Unionsbürger und stellt es mit den in § 54 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest.

(4) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58 zu fertigen.