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§ 51 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremLWO – Feststellungen durch den Urnenwahlvorstand

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler.

Im Wahlbereich Bremen sind die Feststellungen nach Satz 1 getrennt für Deutsche und Unionsbürger vorzunehmen.

(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen eine Wahlniederschrift nach Maßgabe von § 58.

(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1.