§ 39 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen
§ 39 BremLWO – Wahlurnen
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Sie muss so groß sein, dass sie die zu erwartenden Stimmzettel ohne weiteres aufnehmen kann. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der so zu gestalten ist, dass die Stimmzettel dadurch nicht wieder entnommen werden können.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.