§ 37 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen
§ 37 BremLWO – Ausstattung des Urnenwahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5),
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke des ersten und zweiten Teils der Wahlniederschrift,
- 5.
Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 6.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 7.
Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
- 8.
Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.