§ 11 BremLWO - Inhalt des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes an.
(2) Das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Wahlberechtigten nach Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.