Gesetze

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§ 104 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Schlußbestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 104 BremLWO – Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts

Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.