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§ 9 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BremLVO – Beförderungen

(1) Für Beförderungen gilt eine Wartezeit von mindestens zwölf Monaten, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

(2) Für die Verleihung eines Beförderungsamtes kann die oberste Dienstbehörde Qualifizierungserfordernisse festlegen. Dabei kann nach Ämtern sowie nach den Anforderungen bestimmter Dienstposten oder Gruppen von Dienstposten unterschieden werden. Die Verleihung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus. Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, ist sie nachzuholen.

(3) Die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder

  2. 2.

    eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert hat.

Die Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 2 muss eine fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, sonstiger Qualifizierungen und der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten für die erfolgreiche Wahrnehmung des höheren Amtes befähigt.

(4) Die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,

  2. 2.

    mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder

  3. 3.

    eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert hat.

Bei der nach Satz 1 Nummer 3 vorzuschreibenden Qualifizierung sind mindestens Aussagen zu treffen über

  1. 1.

    zu absolvierende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, insbesondere zur Führungskräftequalifizierung,

  2. 2.

    Anforderungen an nachzuweisende berufliche Erfahrungen und

  3. 3.

    Anforderungen an nachzuweisende oder zu fordernde Führungserfahrung.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung zu einer Qualifizierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der Beamtin oder dem Beamten

  1. 1.

    bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden,

  2. 2.

    sie oder er sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 mindestens drei Jahre überdurchschnittlich bewährt hat und

  3. 3.

    sie oder er nach erstmaliger Übertragung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 den Nachweis der dienstlichen Mobilität durch den Einsatz auf drei verschiedenen Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen erbracht hat. Zwei der Verwendungen müssen mindestens der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen sein.

Die oberste Dienstbehörde kann das erfolgreiche Durchlaufen eines Auswahlverfahrens vorschreiben. Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Nummer 3 zulassen.