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§ 5 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BremLVO – Einstellung im ersten Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    eine den höheren Anforderungen des höheren Amtes entsprechende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder

  2. 2.

    über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die für eine denkbare Anrechnung auf die Probezeit nach § 6 Absatz 5 herangezogen werden sollen oder nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von beruflichen Erfahrungen außerhalb des öffentlichen Dienstes.