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§ 29 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 BremLVO – Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2010 zum Aufstieg nach den §§ 17a und 17b der Bremischen Laufbahnverordnung in der am 31. März 2010 geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bis zum Ablauf des 31. März 2010 geltenden Regelungen und erwerben mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 127 des Bremischen Beamtengesetzes übergeleitet worden ist.

(2) Haben Beamtinnen oder Beamte vor dem 1. April 2010 die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben, so gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.

(3) Haben Beamtinnen oder Beamte vor dem 1. April 2010 die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben, so gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als erfüllt. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die ein Aufstiegsverfahren nach Absatz 1 erfolgreich durchlaufen haben.