Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung durch Laufbahnwechsel und Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 BremLVO – Abgeschichteter Aufstieg

(1) Die oberste Dienstbehörde kann den Regelaufstieg nach § 25 in abgeschichteter Form dergestalt anbieten, dass die nach § 25 Absatz 1 und 2 zugelassenen Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in einem zweistufigen Verfahren erwerben können, in dem der Erwerb der Laufbahnbefähigung der Erwerb einer auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 beschränkten Laufbahnbefähigung vorangeht.

(2) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden zunächst in Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung, die in einem höchstens zweijährigen, dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 730 Unterrichtsstunden umfasst, eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit einer Prüfung ab, in der Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind. Die Prüfung kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Den Beamtinnen und Beamten mit beschränkter Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(3) Der zweite Teil des abgeschichteten Aufstiegs kann sich unmittelbar an den ersten Teil anschließen. Er kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Er umfasst eine allgemein wissenschaftlich orientierte Ausbildung, die in einem einjährigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 370 Unterrichtsstunden umfasst, stattfindet. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem Abschlusskolloquium besteht. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 8 bewährt haben. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 2 beschäftigt.