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§ 23a BremLVO - Technische Dienste

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Amtliche Abkürzung
BremLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-d-1

Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass Bewerberinnen und Bewerber im Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes bei Einstellungen die Ämter der Besoldungsgruppen A13 bis A15 nicht durchlaufen müssen.