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§ 2 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BremLVO – Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Übertragung von Dienstposten und Aufstieg ist ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Dabei sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch verwendungs- und entwicklungsbezogene Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Fortbildung (§ 10),

  2. 2.

    die Eignungs- und Befähigungsprognose einer dienstlichen Beurteilung,

  3. 3.

    die Führungskräftequalifizierung,

  4. 4.

    Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und Zielvereinbarungen,

  5. 5.

    Vorgesetzteneinschätzungen,

  6. 6.

    die Rotation zum Zwecke der Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der Förderung der Verwendungsbreite und

  7. 7.

    Mentoringprogramme.

(3) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.