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§ 18 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BremLVO – Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monate auf den Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 1 angerechnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 2 anrechnen, wenn diese nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren; § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.

(3) Abweichend von § 16 Absatz 3 ist der Vorbereitungsdienst auf die berufspraktische Ausbildung einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem von der obersten Dienstbehörde als geeignet anerkannten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule erworben sind. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann auf einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 3, der nach Absatz 3 beschränkt wurde und nach § 16 Absatz 4 Zeiten

  1. 1.

    einer förderlichen beruflichen Tätigkeit, die nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen ausgeübt wurde,

  2. 2.

    eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2

anrechnen. Auf einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 3 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten bis zu einem Jahr und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach Satz 1 bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes

  1. 1.

    nach § 16 Absatz 3, der nach Absatz 3 beschränkt wurde, sechs Monate,

  2. 2.

    nach § 16 Absatz 4 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und sechs Monate im Falle des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2.