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§ 11 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BremLVO – Nachteilsausgleich

(1) Eine Beförderung nach § 23 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch die Geburt oder Betreuung eines Kindes oder die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt oder Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Geburt, Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und

  2. 2.

    diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

Zum Ausgleich wird die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes je Kind um die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens bis zu drei Jahren verkürzt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen wird der Zeitraum nur bei einer Person berücksichtigt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wird die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet.

(2) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung eines Kindes oder für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden oder wird sie nach § 6 Absatz 2 verlängert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Beförderung nach § 23 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs auf Grund der Wehrpflicht setzt voraus, dass aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes auszugleichen sind. Zum Ausgleich wird die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes

  1. 1.

    um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes,

  2. 2.

    um geleistete Zeiten, aufgrund derer der Beamte nach den §§ 14b und 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, oder

  3. 3.

    um weitere Zeiten, soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes,

verkürzt.