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§ 8 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Widmung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremLStrG – Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung von Straßen

(1) Einem Anlieger steht ein Recht auf Fortbestand der Straße nicht zu.

(2) Bei Änderung (z.B. Höher-, Tieferlegung oder Verbreiterung) einer Straße hat der Anlieger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die auf Grund der Änderung an seinem Grundstück und den baulichen Anlagen erforderlichen Maßnahmen.

(3) Wird durch den Bau, die Änderung, Umstufung oder Entwidmung einer Straße einem Anlieger der rechtmäßige Zugang oder der Zutritt von Licht und Luft zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, falls die Herstellung des Ersatzes nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt oder wenn die Zufahrt oder der Zugang auf einer widerruflichen Erlaubnis beruht.