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§ 7 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Widmung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremLStrG – Entwidmung

(1) Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegt ein öffentliches Interesse an ihrer Aufhebung vor, kann sie von der Straßenbaubehörde entwidmet werden. Die Entwidmung kann auf bestimmte Verkehrsarten und Verkehrszwecke beschränkt werden. Eine Entwidmung entfällt für solche Straßen, deren Aufhebung Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens ist. Soweit Straßen in einem Bebauungsplan nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr als Verkehrsflächen festgesetzt sind, beschränkt sich das Entwidmungsverfahren nach Absatz 2 auf die Festsetzung des Zeitpunktes der Entwidmung.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Von der Bekanntmachung der Absicht der Entwidmung (§ 6 Abs. 2) kann abgesehen werden, wenn Teilstrecken unwesentlicher Bedeutung entwidmet werden sollen.

(4) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 5 Abs. 4 ein Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als entwidmet.

(5) Mit der Entwidmung einer Straße entfallen der Gemeingebrauch (§ 15) und die Sondernutzungen (§§ 17, 18).