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§ 48 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

13. Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremLStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    unerlaubt eine Sondernutzung (§§ 1718) an einer Straße ausübt oder mit einer Gebrauchserlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 39 Absatz 4 Taumittel auf öffentlichen Straßen einbringt oder verwendet und dies nicht nach § 39 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 zugelassen ist,

  3. 3.

    entgegen § 40 Abs. 1 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,

  4. 4.

    entgegen § 40 Absatz 2 der Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen und Treppen sowie zur Anbringung oder Entleerung von Abfallbehältern zuwiderhandelt,

  5. 5.

    seine Pflicht zur Reinigung, zur Beseitigung von Laub und Früchten sowie zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.