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§ 47 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

12. Abschnitt – Behörden und Zuständigkeiten

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BremLStrG – Zuständigkeiten

(1) Soweit im Einzelnen oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Straßenbaubehörden.

(2) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den §§ 18, 40 bis 42 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Für die Festsetzung der Hausnummern nach § 38a Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

(3) Die Straßenbau- und Ortspolizeibehörden der Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten wahr.