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§ 46 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

12. Abschnitt – Behörden und Zuständigkeiten

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremLStrG – Behörden

(1) Zuständiger Senator im Sinne des Gesetzes ist

  1. 1.

    der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres.

(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(3) Straßenbaubehörden sind

  1. 1.

    das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

  2. 2.

    der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.