§ 46 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
12. Abschnitt – Behörden und Zuständigkeiten
§ 46 BremLStrG – Behörden
(1) Zuständiger Senator im Sinne des Gesetzes ist
- 1.
der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,
- 2.
bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres.
(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
(3) Straßenbaubehörden sind
- 1.
das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
- 2.
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.