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§ 40 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

9. Abschnitt – Straßenreinigung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremLStrG – Verunreinigungen

(1) Wer eine Straße verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Ist die besondere Verunreinigung der Straße Folge der Benutzung eines Grundstückes, trifft die Verpflichtung daneben den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher dieses Grundstückes.

(2) Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauber zu halten. Sie sind verpflichtet, geeignete Abfallbehälter vor ihren Betrieben anzubringen oder aufzustellen und sie entsprechend dem Bedarf - mindestens jedoch einmal täglich - zu entleeren.