§ 38 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
8. Abschnitt – Straßenbenennung
§ 38 BremLStrG – Namen für Privatwege
(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im Folgenden nichts anderes ergibt.
(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.
(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.