Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 BremLStrG - Straßenbenennung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Straßen müssen mit einem Namen gekennzeichnet sein. Mehrere Straßen in einer Gemeinde dürfen nicht mit demselben Namen bezeichnet sein. Namen lebender Personen dürfen für Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden. In die Benennungsentscheidung soll die Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch einbeziehen; die Benennung kann ausschließlich in Niederdeutsch erfolgen.

(2) Die Straßennamen werden von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Art der Straßenschilder sowie den Ort der Anbringung bestimmt die Straßenbaubehörde, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.

(4) Von der Benennung der Straßen C kann abgesehen werden, sofern nicht an ihnen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind.