§ 19 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Straßenbenutzung
§ 19 BremLStrG – Nutzung nach bürgerlichem Recht
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.