§ 12 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
3. Abschnitt – Straßenbau und -unterhaltung
§ 12 BremLStrG – Bautechnische Sicherheit
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.