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§ 1 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Einleitende Bestimmungen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremLStrG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen (§ 2). Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.